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FAQ 2

Welche Pflanzenöle können ausserdem noch verwendet werden? Generell können verschiedener Pflanzenöle als Kraftstoff verwendet werden, wie z.B.: Sonnenblumenöl, Sojaöl, Palmöl. Im Gegensatz zu Rapsöl gibt es für die Verwendung dieser Pflanzenöle als Kraftstoff noch sehr wenig Erfahrungen. Auch sind die Anforderungen an die Eigenschaften dieser Pflanzenöle für die Kraftstoffverwendung noch nicht festgelegt. Qualitätssichernde Normen, wie die ausschliesslich für Rapsölkraftstoff gültige Vornorm DIN 51605, gibt es für andere Pflanzenöle nicht. Eigene Versuche mit Sojaöl und Palmöl als Treibstoff haben einen höheren Verbrauch und ein schlechteres Laufverhalten des Motors gezeigt. Die Verharzungen an den Ventilen sowie die Verkokungen an den Kolbenringen war wesentlich  höher. In einem Fall wurde der Turbolader beschädigt.

Herstellerfreigaben für P-Öl? Die Fahrzeughersteller geben üblicherweise Fahrzeuge und Maschinen für den Betrieb mit Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 und teilweise auch für den Betrieb mit Biodiesel nach DIN EN 14214 frei. Für den Einsatz von P-Öl werden von Seiten der Fahrzeughersteller noch keine Freigaben erteilt. Bei dem Betrieb mit P-Öl erlöschen daher Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller.

Fahrzeugherstellergarantie: Nach einer Umrüstung eines Fahrzeugs auf Pflanzenöl erlischt üblicherweise die Garantie des Fahrzeug- und Motorenherstellers.

Im Winter mit Pflanzenöl fahren? Durch seine höhere Viskosität liegt der Stockpunkt bei Pflanzenöl bei ca. -10 C. Aber schon vor dieser Temperatur wird P-Öl zusehends dickflüssiger.  Unter Temperaturen von 5 C° sollte Pflanzenöl mit Diesel gemischt werden. Bei der 1 Tank Lösung sind 10 - 20% Diesel, bei der 2 Tank Lösung 5 - 10% empfehlenswert.

Zollrecht - (Rapsölkraftstoff): Für alle geniessbaren, d.h. unmittelbar – ohne weitere Bearbeitung und Verarbeitung – für die menschliche Ernährung geeigneten tierischen und pflanzlichen Öle und Fette, die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit Nr. 26 der Anlage zum UStG unter den Positionen 15.01 bis 15.03 und 15.07 bis 15.17 aufgeführt sind, gilt der ermässigte Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %). Dazu zählt auch Rapsölkraftstoff, sofern dieser nicht additiviert oder vergällt bzw. denaturiert ist (z.B. mit geringen Anteilen Biodiesel), andernfalls gilt der Regelsteuersatz (derzeit: 16 %). (Quelle: OFD Frankfurt 29.04.2002, S 7220 A –30 – St I 22)

Pflanzenölsteuer: Hier ein Auszug aus der Beschlusssache 206/06 des Bundesrats:

Bundesrat Drucksache 206/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates vom 07.04.06
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes.
Auszug Drucksache 206/06 (Beschluss), Seite 8.:
„Pflanzenölreinkraftstoffe sollen keiner Besteuerung unterliegen, da der Einsatz von Pflanzenöl in Motoren nach wie vor mit erheblichen technischen Risiken behaftet ist, die vom Nutzer nur dann eingegangen werden, wenn eine deutliche Preisdifferenz zu mineralischen Kraftstoffen besteht. Auch für die notwendige technische Entwicklung bedarf es einer Planungssicherheit, die durch die vorgesehene Besteuerung nicht mehr gegeben ist. Die vorgesehene Besteuerung von Pflanzenöl in Höhe von 15 Cent pro Liter gefährdet allein in Bayern bereits getätigte Investitionen in 120 dezentralen Ölmühlen, die ausschliesslich mit Eigenkapital finanziert wurden und die auf den Markt für Pflanzenölkraftstoff auch ausserhalb der Landwirtschaft (umgerüstete Pkw und Lkw) angewiesen sind. Auch aus diesem Grunde ist für reine Pflanzenöle eine Besteuerung nicht angemessen. Eine Besteuerung von Pflanzenölen würde in der Umsetzung einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern, weil zwischen landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher
Verwendung differenziert werden müsste. Angesichts des im Vergleich zu Biodiesel noch geringen Einsatzes von Pflanzenöl ist der mit einer Besteuerung verbundene Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen.“
Die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes können Sie einsehen, indem Sie unter

http://www.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/6_20Parlamentsmaterialien/6.1_20Beratungsvorg_C3_A4nge/Volltextsuche/index,templateId=renderUnterseiteKomplett.html

nach der Grunddrucksache 206/06 suchen und dann unter den angezeigten Dokumenten auf die Drucksachennummer 206/06 (B) klicken.

Kurzschliessen des Rücklaufs: Bei manchen Herstellern von Umbausätzen wird das Kurzschliessen des Kraftstoffrücklaufs empfohlen um eine schnellere Erhitzung des P-Öls zu ermöglichen. Dies ist nicht zu empfehlen. Das Kraftstoffsystem wird über den Rücklauf entlüftet, sollte dieser kurzgeschlossen sein, kann dies sehr schnell zu Pumpenschäden führen. Der Wärmeverlust über den Rücklauf ist minimal, und bei Tests hat sich gezeigt, dass eine schnellere Aufheizung des P-Öls im fast nicht messbaren Bereich liegt. Durch den Rücklauf wird auch für eine bessere Durchmischung des Diesel - P-Öl Gemisches bei 1 Tank Lösungen im Winter gesorgt. Eine Wärmeisolierung zeigt hier eine grössere Wirkung und kostet um einiges weniger.

 

 

 

e-mail an info@p-oel.org